Seit dem 1. Januar 2021 besteht keine Grundlage mehr für eine Eintragung nach § 8 Satz 1 Nr. 5 VersVermV, soweit ein Versicherungsvermittler eine Tätigkeit in UK beabsichtigt. Denn mit dem endgültigen Austritt von UK besteht keine Grundlage mehr für das bisherige Passporting-System in diesem Bereich. Dies gilt im Übrigen auch für die Eintragungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Absatz 2 ImmVermV in Bezug auf Immobiliardarlehensvermittler.
Auswirkungen des Brexit auf Vermittlungstätigkeiten in UK
Die bestehenden Eintragungen in Bezug auf UK werden in Kürze durch die zuständigen Industrie- und Handelskammern gelöscht. Deutsche Vermittler, die (weiterhin) in UK tätig sein wollen, müssen sich eine entsprechende Erlaubnis bei der dortigen Aufsichtsbehörde FCA besorgen. Soweit im Register übergangsweise Tätigkeiten in UK angezeigt werden, hat dies nach dem Brexit keine Erleichterungen im Hinblick auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für den betroffenen Vermittler zur Folge.
Auswirkungen des Brexit auf britische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland
In Deutschland ansässige Gesellschaften, die in einer Rechtsform des Vereinigten Königreichs organisiert sind, unterliegen nach dem Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) nicht mehr dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit. Daran ändert auch das Handels- und Kooperationsabkommen nichts, auf das die Europäische Union und das Vereinigte Königreich sich am 24. Dezember 2020 verständigt haben. Für eine rechtliche Anerkennung dieser Gesellschaften in Deutschland gibt es ab 2021 keine rechtliche Grundlage mehr.
Übergangsfrist für Vermittler aus UK
Vermittler aus UK benötigen seit dem 1.1.2021 eine Vermittlererlaubnis in Deutschland. Eine Übergangsfrist hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.