Versicherungsvermittler/-berater
Für die Erlaubniserteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis sind in allen Bundesländern die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren haben die meisten Länder in der unmittelbaren Staatsverwaltung belassen.
Eine Übersicht über die Zuständigkeiten finden Sie hier.
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
Anders als im Recht der Versicherungsvermittler hat der Bundesgesetzgeber für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater keine Regelung über die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung nach § 34f bzw. § 34h GewO getroffen, sondern die Entscheidung dem Landesgesetzgeber überlassen.
Welche Behörden von den Ländern als für die Erlaubniserteilung zuständig erklärt wurden, können Sie der unter diesem hinterlegten Liste entnehmen.
Immobiliardarlehensvermittler
Anders als im Recht der Versicherungsvermittler hat der Bundesgesetzgeber für Immobiliardarlehensvermittler keine Regelung über die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung nach § 34i GewO getroffen, sondern die Entscheidung dem Landesgesetzgeber überlassen.
Welche Behörden von den Ländern als für die Erlaubniserteilung zuständig erklärt wurden, können Sie der unter diesem hinterlegten Liste entnehmen.