Bekanntmachungen

Bekanntmachungen von Sanktionen und anderen Maßnahmen

Die zuständige Behörde kann gem. § 34d Abs. 11 Gewerbeordnung (GewO) für Versicherungsvermittler/-berater und nach § 34i Abs. 9 GewO für Immobiliardarlehensvermittler nicht mehr anfechtbare Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen deren Berufszugangs- und Ausübungsregeln verhängt worden sind, in diesem Register bekannt machen.

Darüber hinaus macht die zuständige Behörde jede nicht mehr anfechtbare Entscheidung, die wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurde, unter den Voraussetzungen des § 34d Abs. 11a GewO in diesem Register öffentlich bekannt.

Die nachstehenden Tabellen enthalten jeweils eine Liste aller nicht anonymisierter Bekanntmachungen:

Maßnahmen der zuständigen Behörde werden unter bestimmten Voraussetzungen anonymisiert bekannt gemacht. Dies gilt zum Beispiel, wenn die Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.

Die nachfolgenden Tabellen enthalten jeweils eine Übersicht aller anonymisierter Bekanntmachungen: