Bekanntmachungen von Bußgeldern und Maßnahmen der Vermittleraufsicht
Die zuständige Behörde kann gem. § 34d Abs. 11 Gewerbeordnung (GewO) für Versicherungsvermittler und nach § 34i Abs. 9 GewO für Immobiliardarlehensvermittler nicht mehr anfechtbare Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Berufszugangs- und Ausübungsregeln von Versicherungsvermittlern verhängt worden sind, in diesem Register bekannt machen.
Die nachstehenden Tabellen enthalten jeweils eine Liste aller nicht anonymisierter Bekanntmachungen:
- Versicherungsvermittler: Nicht-Anonymisierte Bekanntmachungen
- Immobiliardarlehensvermittler: Nicht-Anonymisierte Bekanntmachungen
Maßnahmen der zuständigen Behörde werden unter bestimmten Voraussetzungen anonymisiert bekannt gemacht. Dies gilt zum Beispiel, wenn die Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.
Die nachfolgenden Tabellen enthalten jeweils eine Übersicht aller anonymisierter Bekanntmachungen:
- Versicherungsvermittler: Anonymisierte Bekanntmachungen
- Immobiliardarlehensvermittler: Anonymisierte Bekanntmachungen