Vorschriften des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungsvertriebs durch Versicherungsunternehmen in Deutschland unterliegt (General good rules - Art. 11 IDD)
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb („IDD“) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterliegt, einschließlich der Informationen über die Frage, ob und wie der Mitgliedstaat beschlossen hat, strengere Vorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 3 anzuwenden, in geeigneter Weise veröffentlichen.