- Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO),
- Versicherungsberater (§ 34 d GewO),
- Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO),
- Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO) und
- Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i GewO)
bedürfen regelmäßig einer gewerberechtlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde (siehe dazu unter Zuständigkeiten). Diese wird erteilt, wenn die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachgewiesen wurden.
Zudem müssen sie sich unter Bußgeldbewehrung in diesem Online-Register verzeichnen lassen. Die gewerbebezogenen Daten sind hier frei einsehbar. Die Nutzung der Daten zu werblichen Zwecken ist untersagt.
Das Vermittlerregister wird jeweils von den Industrie- und Handelskammern geführt. Diese haben eine gemeinsame Stelle eingerichtet. Dies ist die Deutsche Industrie- und Handelskammer.
Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Anlegern und Versicherungsunternehmen, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz.